Unsere Gewässerordnung 

 

Folgende Handlungen sind strickt untersagt:

 

  • das Beschneiden oder Entfernen der Ufervegetation
  • das Aufstellen von Zelten/Pavillons; erlaubt ist jedoch die Verwendung von Angelschirmen,      Schirmzelten sowie Carp-Doms (Anglerzelt mit herausnehmbaren Boden)
  • das Anlegen/Betreiben von offenen Feuerstellen (außer vereinseitig angelegte Feuerstellen)
  • das Befahren des Uferbereichs der Westseite (Schilfgürtel) mit Kraftfahrzeugen aller Art
  • das Angeln sowie das Befahren der Gewässerfläche ab der Absperrung vor dem Damm an der Nordseite des Stausees
  • das Betreten der Flachwasserbereiche in der Zeit vom 01.04. bis 30.06.; jedoch falls erforderlich, ist das Betreten zum Landen von Fischen erlaubt
  • die Verwendung von Hunde-/Katzenfutter zum Anfüttern sowie als Hakenköder
  • die Verwendung von Futterbooten

Unabhängig vom Verursacher hat jeder Angler für Sauberkeit vor und während des Angelns sowie beim Verlassen des Gewässers Sorge zu tragen. Angefallener Müll ist mitzunehmen.

Jeder hat sich am Gewässer so zu Verhalten, dass andere Angelfreunde nicht gestört werden.

 

Beim Angeln auf dem Campingplatz sind Gebühren gemäß des Betreibers zu entrichten, die Platz- ordnung zu beachten sowie den Anweisungen des Platzpersonals Folge zu leisten.

 

 

 Achtung!

 

Vor Beginn des Angelns ist das Datum des Angeltages und nach Beendigung des Angelns die Dauer in Stunden im Fangbuch "entnommene Fische" einzutragen (§ 9 ThürFischAVO).

 

Entnommene Fische sind sofort in das Fangbuch "entnommene Fische" einzutragen.

 

Untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische sind im Fangbuch "zurückgesetzte Fische" einzutragen.

 

Der Erwerb einer neuen Fischereierlaubnis setzt die Vorlage des alten Fischereierlaubnisscheines mit ordnungsgemäß geführtem Fangbuch voraus.

 

Wichtige Mindestmaße und Schonzeiten

 

Aal

55 cm

01.11.-28.02.

Hecht

65 cm

15.02.-31.05.

Karausche

15 cm

01.04.-31.05.

Zander

55 cm

15.02.-31.05.

 

 

 

Karpfen

45 cm

 

Rotfeder

15 cm

 

Schleie

25 cm

 

Wels

50 cm

 

   
   

 

Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlich vorgegebenen Mindestmaße und Schonzeiten (§ 1 ThürFischAVO).

 

In der Raubfischschonzeit vom 15.02. bis 31.05. ist die Verwendung von künstlichen Raubfischködern (Blinker, Spinner, Gummifisch, Twister, Wobbler etc.) sowie natürlichen Raubfischködern (Köderfisch, Fischfetzen etc.) verboten.

 

Fangbegrenzung

 

Je Angeltag dürfen 3 Fische der nachstehenden Arten, davon jedoch maximal:

2 Karpfen oder 2 Schleien oder 2 Hechte oder 2 Zander oder 2 Aale entnommen werden.